Finanzordnung

Fassung vom 08.07.94, geändert am 19.07.02

§ 1 Allgemeines

  1. Die Finanzordnung regelt die Kassen- und Vermögensverwaltung des Kreises. Sie bestimmt das Verfahren bei der Erstellung des Haushaltsplanes (Etat) und der Haushaltsrechnung (Jahresabschluss).
  2. Alle Mittel sind sparsam und zweckdienlich zu verwenden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Etat

  1. Der Schatzmeister erstellt bis zum 31.03. des laufenden Jahres einen Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr.
  2. Die Vorstandsmitglieder geben spätestens zwei Wochen vor dem genannten Termin die in ihrem Verwaltungsbereich zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben dem Schatzmeister schriftlich bekannt.
  3. Der Etat wird der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.

§ 3 Kassenführung

  1. Der Schatzmeister hat über die vereinnahmten Beträge und deren Verwendung Buch zu führen.
  2. Alle Einnahmen und Ausgaben müssen an Hand von Belegen nachweisbar sein.
  3. Die Einnahmen und Ausgaben sind im Zeitpunkt der Belastung der Kasse zu verbuchen. Abrechnungen sind daher spätestens bis zum 15.12. eines Jahres an den Schatzmeister einzureichen. Danach ist eine Auszahlung nur zu Lasten des folgenden Jahresetats möglich.

§ 4 Jahresabschluss

  1. Zu Beginn eines neuen Geschäftsjahres erstellt der Schatzmeister eine Abschlussrechnung für das abgelaufene Jahr.
  2. Der Jahresabschluss ist mit sämtlichen Kassenunterlagen rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung den Revisoren zur Prüfung vorzulegen.
  3. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht zu erstatten.

§ 5 Verwendung der Mittel

  1. Aus den Einnahmen des Kreises sind zu bestreiten:
    1. Zuschüsse zu offiziellen Veranstaltungen des Kreises,
    2. Zuschüsse für Teilnehmer an Turnieren, Lehrgängen und Begegnungen, soweit die Teilnahme vom Kreis genehmigt und der Zuschuss vorher durch Vorstandsbeschluss festgelegt worden ist,
    3. Zuschüsse an Ausrichter von offenen Jugendturnieren in Höhe von 1,00 EU je teilnehmendem Kreismitglied bis zu maximal 50,00 EU pro Veranstaltung,
    4. allgemeine Auslagen der Vorstandsmitglieder,
    5. Fahrtkosten für Teilnehmer an Vorstandssitzungen bis zur Höhe der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel auf Antrag,
    6. Auslagen und Tagegelder für Veranstaltungen und Tätigkeiten, die vom Vorstand in Erfüllung der von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben beschlossen werden.
  2. Die zu erstattenden Auslagen müssen notwendig und belegt sein.
  3. Reisekosten werden gemäss der Reisekostenordnung des Bayerischen Schachbundes (BSB) vergütet. Diese Vergütungssätze sind Höchstsätze. Sie können durch Vorstandsbeschluss generell oder im Einzelfall durch den Schatzmeister in Abstimmung mit dem 1.Vorsitzenden reduziert werden.

§ 6 Zweckbindung der Mittel

  1. Alle im Etat vorgesehenen Mittel sind zweckgebunden.
  2. Ein Ausgleich bei den einzelnen Posten innerhalb des genehmigten Etats ist nach pflichtgemäßem Ermessen des 1.Vorsitzenden und des Schatzmeisters zulässig.

§ 7 Geltung

Die Finanzordnung tritt lt. Beschluss der Mitgliederversammlung am 08.07.1994 in Kraft.

Für die Richtigkeit: gez.: Karl Dickert, 1. Kreisvorsitzender