Geschäftsordnung

Fassung vom 08.07.94, geändert am 16.07.99

I. Allgemeines

§ 1

Die Aufgaben der Kreisorgane sind in der Satzung bereits festgelegt. Ergänzend regelt diese Geschäftsordnung den jeweiligen Aufgabenbereich der Vorstandsmitglieder und die Durchführung der Versammlungen. Soweit Bestimmungen nicht getroffen sind, haben die Organe und Mitglieder des Kreises sachliche Grundsätze im Sinne der Förderung des Schachsports zu beachten.

II. Der Vorstand

§ 2

  1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Kreis nach außen, beruft die Sitzungen und Versammlungen ein und leitet diese. Er führt den Schriftverkehr, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  2. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden.
  3. Dem Schatzmeister obliegt die Führung der Kassengeschäfte. Er bereitet den Rechnungsabschluss zur Prüfung vor und stellt den Haushaltsplan auf.
  4. Der 1. Spielleiter ist für die Durchführung der Turniere des Kreises und die Aufstellung der Terminpläne in Abstimmung mit denen des Bezirks und des BSB zuständig. Er gibt Spieltermine des Bezirks an die Vereine weiter, soweit diese nicht direkt informiert werden, unterrichtet Presse- und Wertungswart über die Turnierergebnisse und entscheidet in Protestsachen gemäß § 23 Abs. (5) der Satzung.
  5. Der 2. Spielleiter vertritt den 1. Spielleiter und hilft ihm bei der Durchführung seiner Aufgaben.
  6. Die Aufgabe des Schriftführers ist es, über jede Sitzung des Vorstands und jede Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Soweit er vom 1. Vorsitzenden beauftragt wird, führt er den Schriftwechsel.
  7. Für die Belange der Jugendlichen ist der 1. Jugendleiter zuständig. § 2 Abs. 4. dieser Geschäftsordnung gilt entsprechend.
  8. Der 2. Jugendleiter vertritt den 1. Jugendleiter und hilft ihm bei der Durchführung seiner Aufgaben.
  9. Der Pressewart nimmt Verbindung zur Presse auf und leitet an diese Turnierergebnisse und sonstige Meldungen weiter.
  10. Vom Wertungswart werden alle Turnierergebnisse nach den DWZ-Richtlinien ausgewertet und in Ranglisten den Vereinen zugänglich gemacht.
  11. Dem Internetbetreuer obliegt die Einrichtung und Betreuung einer Homepage im Internet. Er veröffentlicht Turnierergebnisse, Termine, Adressen, Regelwerke und den Kreis betreffende Schachmeldungen.
  12. Der Spielerobmann berät den Vorstand unter besonderer Berücksichtigung der (Spitzen-) Spieler. Ihm obliegt die Abschätzung von abgebrochenen Partien. Seine DWZ-Wertung sollte nicht unter 2000 liegen.

III. Die Mitgliederversammlung

§ 3

  1. Die Mitgliederversammlung ist für alle Mitglieder des Kreises zugänglich.
  2. Als oberstes Organ bestimmt sie den Rahmen für die Tätigkeit des Vorstands und den Ablauf der Versammlungen nach dem Grundsatz der Sachlichkeit und des Verantwortungsbewußtseins.
  3. Werden diese Grundsätze verletzt, kann der Versammlungsleiter durch Ordnungsruf, Entziehung des Wortes oder Ausschluss von der Versammlung einschreiten.

§ 4

  1. An den Aussprachen, die den Berichten und Anträgen folgen, können sich alle Mitglieder der Vereine beteiligen.
  2. Zur Einhaltung der Reihenfolge wird eine Rednerliste erstellt.
  3. Die Versammlung kann die Redezeit einschränken.

§ 5

  1. Anträge zur Geschäftsordnung werden sofort behandelt. Bei einem Antrag auf Beendigung der Aussprache entscheidet die Versammlung, ob die aufgelisteten Redner noch zur Sache sprechen dürfen. Der Antragsteller oder der Berichterstatter kann das letzte Wort ergreifen.
  2. Dringlichkeitsanträge können außerhalb der Tagesordnung aufgenommen, beraten und zur Abstimmung gestellt werden, wenn die Dringlichkeit von der Versammlung mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Kreises sind unzulässig.

§ 6

  1. Der Wortlaut eines gestellten Antrages ist vor der Abstimmung klar bekanntzugeben.
  2. Bei mehreren Anträgen zu einer Sache wird über den weitestgehenden Antrag zuerst und dann in entsprechender Reihenfolge abgestimmt. Über den weitestgehenden Antrag entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.

§ 7

Grundsätzlich erfolgt die Abstimmung offen. Geheim ist abzustimmen, wenn es die Mehrheit verlangt oder die Satzung vorschreibt.

§ 8

Der genaue Wortlaut der gefassten Beschlüsse muss im Protokoll festgehalten werden, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9

  1. Wählbar für ein Amt sind nur Mitglieder der dem Kreis angeschlossenen Vereine.
  2. Jeder vorgeschlagene Kandidat ist vor der Wahl zu befragen, ob er bereit ist zu kandidieren.
  3. In Abwesenheit kann ein Kandidat nur dann gewählt werden, wenn seine Erklärung, die Wahl anzunehmen, vorliegt.

§ 10

Diese Geschäftsordnung tritt lt. Beschluss der Mitgliederversammlung am 08.07.1994 in Kraft.

(K. Dickert) 1.Vorsitzender