Satzung

in der Fassung vom 08.07.1994, geändert 2001, 2002 und 26.06.2003

I. Teil - Allgemeines

§ 1

  1. Der Kreis Mittelfranken-Mitte ist eine Untergliederung des Bezirksverbandes Mittelfranken im Bayerischen Schachbund.
  2. Der Kreis hat seinen Sitz in Nürnberg.
  3. Das Gebiet des Kreises unterliegt der Regelung durch den Bezirksverband Mittelfranken.

§ 2

  1. Dem Kreis gehören als Mitglieder an:
    1. alle im Kreisgebiet ansässigen Schachvereine und Schachabteilungen von Sportvereinen, die Mitglieder des BSB sind, sofern sie nicht anderen Schachkreisen angehören.
    2. Schachvereine und Schachabteilungen von Sportvereinen aus anderen Kreisgebieten, die dem Kreis zugeteilt sind.
    3. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder.
  2. Unter Verein im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist jeder kreisangehörige Verein und jede kreisangehörige Schachabteilung eines Sportvereins zu verstehen.
  3. Die Kreiszugehörigkeit erlischt mit der Auflösung des Vereins, dem Ausschluss oder freiwilligen Austritt aus dem BSB.
  4. Einem ausgeschiedenen Verein steht kein Anspruch auf das Vermögen des Kreises zu.

II. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 3

  1. Die kreisangehörigen Vereine und deren Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung und der satzungsgemäßen Beschlüsse und Anordnungen der Kreisorgane die Einrichtungen des Kreises zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Kreises teilzunehmen.
  2. Sonderrechte dürfen nur in Ausnahmefällen durch den Vorstand eingeräumt werden.

§ 4

  1. Die Vereine und ihre Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, Turnierordnung und alle satzungsgemäßen Bestimmungen, Beschlüsse und Anordnungen der Kreisorgane zu befolgen und angesetzte Sitzungen und Versammlungen zu besuchen.
  2. Verstöße kann der Vorstand mit folgenden Strafen ahnden:
    1. Missbilligung
    2. Geldbußen bis zu EU 50,--
    3. Abzug von Punkten aus Mannschafts- oder Einzelmeisterschaften
    4. Versetzung von Einzelspielern oder Mannschaften in eine niedrigere Spielklasse
    5. Ausschluss von der Teilnahme an genau zu bezeichnenden Veranstaltungen bis zur Dauer von zwei Jahren.
  3. Die Strafen können nebeneinander verhängt werden.
  4. Vor einer Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  5. Die Entscheidung ist zu begründen und durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
  6. Die durch einen Verstoß entstandenen Kosten des Kreises sind dem Verursacher aufzuerlegen.

§ 5

  1. Der Kreis kann für jedes Geschäftsjahr eine Umlage erheben, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  2. Die Umlage ist nach der Mitgliederzahl der Vereine zu berechnen. Maßgebend ist die jährliche Bestandsmeldung an den BSB, wobei Änderungen der Mitgliederzahl unberücksichtigt bleiben.
  3. Die Umlage ist eine Bringschuld. Sie ist nach Zahlungsaufforderung durch den Schatzmeister in einer Summe fällig.

III. Teil - Die Organe des Kreises

§ 6

  1. Die Organe des Kreises sind:
    1. der Vorstand
    2. die Mitgliederversammlung.
  2. Sie verwalten und ordnen den Kreis im Rahmen dieser Satzung und im Einklang mit den Satzungen und satzungsgemäßen Beschlüssen des Bezirksverbandes Mittelfranken, des Bayerischen sowie des Deutschen Schachbundes. Die Tätigkeit der Organe und der einzelnen Amtsträger darf nur von sachlichen Gesichtspunkten bestimmt werden.
  3. Jedes Amt setzt die Mitgliedschaft in einem Verein voraus.

§ 7

  1. Der Vorstand besteht aus dem:
    1. 1. Vorsitzenden
    2. 2. Vorsitzenden
    3. Schatzmeister
    4. 1. Spielleiter
    5. 2. Spielleiter
    6. Schriftführer
    7. 1. Jugendleiter
    8. 2. Jugendleiter
    9. Pressewart
    10. Wertungswart
    11. Spitzenspielerobmann
    12. Internetbetreuer
  2. Gibt es im Kreis einen Ehrenvorsitzenden, ist er ein stimmberechtigtes Mitglied des Vorstands.
  3. Die Übertragung mehrerer Funktionen auf ein Vorstandsmitglied ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. die Zahl der Vorstandsmitglieder darf nicht unter 5 fallen
    2. die Ämter des 1. Vorsitzenden und des Schatzmeisters dürfen nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 8

  1. Der Vorstand verwaltet den Kreis in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  2. Jedes Vorstandsmitglied erledigt die in seinem Aufgabenbereich anfallenden Verwaltungsgeschäfte in eigener Zuständigkeit.
  3. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder ergeben sich ergänzend aus der Geschäftsordnung.

§ 9

  1. Scheidet der 1. Vorsitzende während seiner Amtszeit aus, so wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
  2. Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied aus, oder wird ihm das Amt vorläufig entzogen (§ 10, Abs. 1), so wird dieses durch einen Vorstandsbeschluss kommissarisch besetzt.

§ 10

  1. Vorstandsmitglieder, die in grober Weise gegen die ihnen obliegenden Pflichten verstoßen, können vom Vorstand, in besonders dringenden Fällen vom 1. Vorsitzenden, einstweilig ihres Amtes enthoben werden.
  2. Über die Enthebung entscheidet endgültig die nächste Mitgliederversammlung.
  3. Die Aufhebung etwaiger Anordnungen des Suspendierten bleibt auch dann wirksam, wenn die Amtsenthebung nicht bestätigt wird.

§ 11

  1. Der 1. Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf ein. Er stellt die Tagesordnung auf und leitet die Sitzung. Zwischen der Einberufung und der Sitzung müssen mindestens drei Tage liegen (Poststempel).
  2. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn dies mindestens drei Vorstandsmitglieder unter Angabe von Gründen verlangen.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind.
  4. Die Sitzungen sind, sofern der Vorstand nichts anderes beschließt, nicht öffentlich. Über den Verlauf der Beratungen müssen die Vorstandsmitglieder Stillschweigen bewahren.
  5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen.

§ 12

  1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Kreis nach außen und gegenüber den übergeordneten Verbänden.
  2. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.
  3. Im Falle seiner Verhinderung treten die übrigen Vorstandsmitglieder in der in § 7 aufgeführten Reihenfolge an seine Stelle.
  4. Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, bei Verhinderung des Vorstands oder eines Vorstandsmitgliedes dringliche Anordnungen zu treffen oder unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem jeweiligen Vorstandsmitglied unverzüglich und dem Vorstand in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
  5. Tritt der 1. Vorsitzende während der ersten sieben Monate seiner Amtszeit zurück, so muss zur Neuwahl eines Nachfolgers unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen werden.

§ 13

  1. Oberstes Organ des Kreises ist die Mitgliederversammlung.
  2. Sie findet jährlich nach Abschluss der Spielsaison statt.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
    1. Entscheidungen über grundsätzliche Fragen des Kreises und der Kreisführung
    2. Beschlussfassung über den Etat
    3. Festlegung der Umlagen und Gebühren
    4. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands und der Revisoren
    5. Entlastung der Vorstandschaft
    6. Wahl der Vorstandschaft und Revisoren bzw. Durchführung erforderlicher Nachwahlen
    7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    8. Beschlussfassung über sonstige Bestimmungen und Anträge.

§ 14

  1. Eine Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden mindestens vier Wochen vor dem Termin einberufen. Maßgebend ist das Datum des Poststempels oder der elektronischen Absendung.
  2. Die Einladung erfolgt schriftlich (Post) oder elektronisch (eMail) unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Ein von einem Verein gemeldeter eMail-Adressat gilt als verbindlicher Postempfänger.
  3. Die Tagesordnung muss enthalten:
    1. Feststellung der Anwesenden und Zahl der Stimmen
    2. Wahl des Protokollführers
    3. Vorstandsberichte
    4. Kassen- und Revisionsberichte
    5. Entlastung des Vorstands
    6. Neuwahlen
    7. Anträge
    8. Verschiedenes

§ 15

  1. Anträge können schriftlich (Post, mit einer in der Einladung genannten Anzahl von Kopien) oder elektronisch (e-Mail) gestellt werden. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein. (26.06.03)
  2. Die eingereichten Anträge sind den Vereinen spätestens 10 Tage vor der Versammlung zur Kenntnis zu bringen. (Poststempel).
  3. Anträge, die verspätet eingehen oder denen nicht die erforderliche Anzahl von Kopien beigefügt sind, können in der Mitgliederversammlung nicht behandelt werden.
  4. Über die Aufnahme von Dringlichkeitsanträgen in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Anträge auf Satzungsänderungen sind nicht zulässig.

§ 16

Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:

  1. den Vorstandsmitgliedern
  2. den Vereinsvertretern
  3. den Ehrenmitgliedern.

§ 17

  1. Stimmberechtigt sind:
    1. jedes Vorstandsmitglied mit einer Stimme
    2. die Vertreter der Vereine mit je einem Fünftel der gemeldeten Mitgliederzahlen, wobei auf- oder abgerundet wird.
    3. jedes Ehrenmitglied mit einer Stimme.
  2. Auf Verlangen des Versammlungsleiters sind nachzuweisen:
    1. eine schriftliche Vertretungsvollmacht
    2. die Zahl der Mitglieder durch die Bestandsmeldung.
  3. Die Vertretung eines Vereins durch einen anderen Verein oder ein Vorstandsmitglied ist nicht zulässig.
  4. Die Übertragung des Stimmrechts eines Vorstands- oder Ehrenmitgliedes auf ein anderes Vorstands-, Ehrenmitglied oder einen Verein ist nicht zulässig.

§ 18

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 19

  1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  2. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen.

§ 20

  1. Die Vorstandsmitglieder werden von den Vertretern der Vereine für die Dauer von zwei Jahren gewählt und zwar:
    1. in den Jahren mit geraden Zahlen
      1. der 1. Vorsitzende
      2. der 2. Spielleiter
      3. der Schriftführer
      4. der Internetbetreuer
      5. der 1. Jugendleiter
      6. der Wertungswart
      7. der Spitzenspielerobmann
    2. in den Jahren mit ungeraden Zahlen
      1. der 2. Vorsitzende
      2. der 1. Spielleiter
      3. der Schatzmeister
      4. der 2. Jugendleiter
      5. der Pressewart
  2. Alle Vorstandsmitglieder können offen gewählt werden.
  3. Die Wahl muss nur dann geheim erfolgen, wenn dies ein Zehntel der anwesenden Mitglieder verlangt oder wenn mehrere Bewerber kandidieren.
  4. Ein Kandidat ist gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
  5. Wird diese Mehrheit bei einem Wahlgang mit mehr als zwei Kandidaten nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit folgt eine zweite Stichwahl. Danach entscheidet das Los.

§ 21

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
    1. wenn es die Interessen des Kreises erfordern
    2. wenn es der Vorstand beschließt
    3. wenn dies mindestens sechs kreisangehörige Vereine unter schriftlicher Angabe von Gründen verlangen.
  2. Die Einladungsfrist verkürzt sich auf drei Wochen.

IV. Teil - Rechtsmittel

§ 22

  1. Gegen Anordnungen des Vorstands oder eines seiner Mitglieder ist das Rechtsmittel des Einspruchs gegeben.
  2. Der Einspruch steht jedem Verein bzw. Vereinsmitglied zu.
  3. Der Einspruch ist nur wirksam, wenn er binnen 14 Tagen nach Eröffnung der Anordnung beim 1.Vorsitzenden schriftlich eingelegt wird. Maßgebend ist das Datum des Poststempels oder der elektronischen Absendung.
  4. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Er trifft seine Entscheidung ohne Ansehen der Person und ohne Verzögerung.
  5. Bis zur Entscheidung kann der 1. Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen einstweilige Anordnungen treffen.
  6. Die Entscheidung ist zu begründen und mit eingeschriebenem Brief oder per eMail dem Einspruchsführer mitzuteilen.
  7. Gegen die Entscheidung des Vorstands ist das Rechtsmittel des Einspruchs zum Bezirk gegeben, es sei denn, zwei aufeinanderfolgende Kreisinstanzen kommen zu gleichen Ergebnissen.
  8. Der Einspruch wird nur dann behandelt, wenn der Einspruchsführer spätestens mit der Einlegung des Rechtsmittels eine Gebühr von EU 25,-- entrichtet. Diese wird nach einem erfolgreichen Einspruch zurückerstattet.

§ 23

  1. Gegen ein satzungs- oder turnierordnungswidriges Verhalten eines Vereins oder eines Vereinsmitgliedes ist das Rechtsmittel des Protestes gegeben.
  2. Dieses Rechtsmittel steht nur einem unmittelbar betroffenen Verein oder Vereinsmitglied zu.
  3. Über den Protest entscheidet der Vorstand.
  4. Im übrigen gilt § 22 Abs. 3 - 8 entsprechend.
  5. Betrifft der Protest ein Verhalten im Spielverkehr des Kreises, so gelten folgende Bestimmungen:
    1. der Protest muss sofort nach Bekanntwerden des Protestgrundes beim Turnierleiter erhoben werden.
    2. Ist ein Turnierleiter nicht anwesend, so ist der Protest dem gegnerischen Mannschaftsführer gegenüber zu erklären.
    3. Nach Beendigung der Partie oder des Mannschaftswettkampfes ist der Protest schriftlich unter Angabe der Gründe an die Spielleitung zu richten.
    4. Über den Protest entscheidet der 1. Spielleiter.
    5. Gegen dessen Entscheidung ist das Rechtsmittel des Einspruchs gemäß § 22 (1) gegeben.
  6. Einspruch und Protest haben keine aufschiebende Wirkung.

V. Teil - Sonstige Bestimmungen

§ 24 Kassenprüfung

  1. Die Kassenprüfung wird durch zwei Revisoren vorgenommen.
  2. Die Revisoren, die jährlich von den Vereinsvertretern gewählt werden, sollen die erforderlichen Kenntnisse besitzen.

§ 25 Protokollführung

  1. Über den Verlauf jeder Sitzung des Vorstands und jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
  2. Im Protokoll sind alle Anwesenden, sämtliche Anträge, Beschlüsse mit den Abstimmungsergebnissen und die Stimmenverhältnisse festzuhalten.
  3. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schrift- bzw. Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 26 Geschäftsordnung

  1. Die Geschäftsordnung regelt den jeweiligen Aufgabenbereich der Vorstandsmitglieder und den Ablauf von Mitgliederversammlungen.
  2. Für Verstöße von Versammlungsteilnehmern können Ordnungsmaßnahmen vorgesehen werden.

§ 27 Turnierordnung

Den Spielbetrieb des Kreises regelt die Turnierordnung.

§ 28 Finanzordnung

  1. In der Finanzordnung sind die Geschäftsvorgänge finanzieller Art geregelt.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 29 Ehrenordnung

  1. Besondere Leistungen in der Ausübung oder Förderung des Schachsports werden vom Kreis entsprechend geehrt.
  2. Die Voraussetzungen für die Verleihung von Auszeichnungen und Ehrungen sind in der Ehrenordnung geregelt.

§ 30 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Kreises entscheidet die Mitgliederversammlung. Hierfür ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Das Kreisvermögen fällt an eine gemeinnützige Sportorganisation im Kreisgebiet.

§ 31 Geltung

Diese Satzung tritt lt. Beschluss der Mitgliederversammlung am 08.07.1994 in Kraft.

(Karl Dickert)
1. Vorsitzender